Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein am 01.01.2020 in kraft getretenes deutsches Bundesgesetz, das darauf abzielt, Forschung und Entwicklung (FuE) durch steuerliche Anreize zu fördern. Die wesentlichen Inhalte des FZulG sind:
- Zielsetzung: Das Gesetz soll Unternehmen durch steuerliche Anreize dazu motivieren, mehr in Forschung und Entwicklung zu investieren.
- Begünstigte Vorhaben: Es definiert, welche Arten von Forschung und Entwicklungsvorhaben förderfähig sind. Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können unter die Förderung fallen.
- Forschungszulage: Unternehmen können eine Forschungszulage erhalten, die sich nach den Aufwendungen für FuE-Projekte richtet. Diese Zulage muss nicht versteuert werden.
- Bescheinigungsstelle: Es wird eine Bescheinigungsstelle eingerichtet, die die FuE-Projekte der Unternehmen prüft und bescheinigt, ob diese den Anforderungen des FZulG entsprechen.
- Antragsverfahren: Das Gesetz regelt das Antragsverfahren für die Forschungszulage, wobei Unternehmen einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen müssen.
- Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die Personalaufwendungen für qualifiziertes Personal, das in Forschung und Entwicklung tätig ist, sowie bestimmte Auftragsforschungen.
- Höhe der Zulage: Die Höhe der Forschungszulage wird anhand der förderfähigen FuE-Aufwendungen berechnet. Es gibt eine festgelegte Obergrenze für den maximalen Förderbetrag pro Unternehmen.
- Rückwirkende Antragstellung: Unternehmen können die Forschungszulage auch rückwirkend beantragen, sofern die FuE-Aktivitäten den Anforderungen des FZulG entsprechen.
- Kombination mit anderen Fördermitteln: Die Forschungszulage kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, sofern die Gesamtsumme der erhaltenen Förderung die Aufwendungen für das FuE-Projekt nicht übersteigt.
- Digitales Verfahren: Die Antragstellung und das Bescheinigungsverfahren sind digitalisiert, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.
Der vollständige Gesetzestext des Forschungszulagengesetzes ist hier einsehbar: Link.