Finanzamt

Wie wird die Forschungszulage verbucht?

Wie wird die Forschungszulage im Jahresabschluss gemäß HGB verbucht?

Zeitpunkt der Aktivierung

Die Forschungszulage wird gemäß IDW St/HFA 1/1984 als nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand betrachtet. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Antrag auf Gewährung der Forschungszulage beim Finanzamt bereits bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung gestellt wurde.

Es genügt vielmehr, dass die inhaltlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag durch das bilanzierende Unternehmen erfüllt sind und dass der Antrag beim Finanzamt bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses bereits gestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gestellt wird (IDW St/HFA 1/1984, Abschnitt 2 Buchstabe b Absatz 1 Satz 2). Gemäß dem Realisationsprinzip ist eine Forderung dann als Vermögenswert zu erfassen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs äußerst wahrscheinlich ist (sog. Quasi-Sicherheit). Eine zum Abschlusszeitpunkt ausgestellte Bescheinigung durch die zuständige Stelle gilt als Indikator für das Vorliegen eines Anspruchs auf Forschungszulage.

Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die erhaltenen Forschungszulagen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Erträge aus den sonstigen betrieblichen Erträgen gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 4 bzw. Absatz 3 Nr. 6 HGB auszuweisen. Eine Verbuchung innerhalb der Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 14 bzw. Absatz 3 Nr. 13 HGB oder unter "sonstige Steuern" gemäß § 275 Absatz 2 Nr. 16 bzw. Absatz 3 Nr. 15 HGB in Form einer negativen Steuer oder eines Steuerertrags ist nicht zulässig.

Die Erfassung einer als Aufwandszuschuss anzusehenden Forschungszulage als sonstigen betrieblichen Ertrag wird nicht durch die Tatsache behindert, dass die festgesetzte Forschungszulage gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 FZulG bei der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird.

Für bilanzierende Mitunternehmerschaften gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die keine Option nach § 1a KStG gewählt haben, erfolgt die Abrechnung der Forschungszulage auf der Ebene der den Einkommen- oder Körperschaftsteuern unterliegenden Gesellschafter (Mitunternehmer). Die anteilige Forschungszulage für jeden Gesellschafter wird als Vorauszahlung auf seine individuelle Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld betrachtet. Abhängig von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den Beschlüssen der Gesellschafter ist der sonstige betriebliche Ertrag des Unternehmens entweder als Entnahme zu verbuchen oder als Forderung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter zu erfassen.

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Markus Pöhlmann

Geschäftsführer
Ihr Experte für die erfolgreiche Beantragung der Forschungszulage. 20 Jahre Erfahrung als Berater, Geschäftsführer von Tech-Unternehmen, Unternehmer und Investor.

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