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Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?

Die Forschungszulage stellt ein bemerkenswertes Förderinstrument dar, da sie eine einzigartige Rückwirkung bietet: Unternehmen können für bis zu vier Jahre rückwirkend eine Förderung beantragen und erhalten. Dies bedeutet, dass Kosten, die in der Vergangenheit für Forschungs- und Entwicklungsprojekte angefallen sind, noch nachträglich gefördert werden können. Diese Regelung erkennt an, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung oft erst nach längerer Zeit sichtbar werden und ermöglicht es Unternehmen, auch retrospektiv finanzielle Unterstützung für ihre Innovationsbemühungen zu erhalten. Durch diese Möglichkeit der rückwirkenden Förderung wird die langfristige Investition in Forschung und Entwicklung attraktiver und für Unternehmen, die möglicherweise erst später den Wert ihrer Forschungsarbeit erkennen, zugänglicher gemacht.

Für die Jahre 2020 bis 2023 ist es möglich, rückwirkend eine Steuergutschrift von bis zu vier Millionen Euro über die Forschungszulage vom Finanzamt zu erhalten.

Dieser finanzielle Anreiz kann wesentlich dazu beitragen, neue Innovationsvorhaben zu fördern, das Unternehmenswachstum voranzutreiben und die Marktposition zu stärken.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde ab 2024 die mögliche Fördersumme von derzeit 1 Million Euro auf mindestens 2,5 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Weiterhin werden ab 2024 auch Abschreibungen auf Investitionen förderfähig. Dies bietet einen noch stärkeren Anreiz, sich jetzt mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

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Markus Pöhlmann

Geschäftsführer
Ihr Experte für die erfolgreiche Beantragung der Forschungszulage. 20 Jahre Erfahrung als Berater, Geschäftsführer von Tech-Unternehmen, Unternehmer und Investor.

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